Gemäss § 4a Abs. 1 aSpiG gehörte die Beschwerdeführerin zu den beitragsberechtigten Spitälern. Die subventionsrechtliche Zweckentfremdung besteht daher in der Entlassung der Beschwerdeführerin zur Führung des beitragsberechtigten Spitals D. aus dem staatlichen Leistungsauftrag und in tatsächlicher Hinsicht in der Verwendung der Anlagen und Liegenschaften für eine Nutzung, die nicht mehr auf einem Leistungsauftrag gemäss kantonaler Spitalkonzeption beruht. Dieser Tatbestand wird in § 9 Abs. 3 SpiV in der Fassung vom 26. Mai 2004 auch ausdrücklich festgehalten.