damit bezahlten Bauten und Anlagen verknüpft war. Für die Zweckbestimmung der Subvention massgebend ist § 4 Abs. 1 des alten Spitalgesetzes, wonach der Staat im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption Spitäler unterstützt, die u.a. durch Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck betrieben werden und der Staat die Kosten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten trägt (§ 5 Abs. 1 aSpiG). Gemäss § 4a Abs. 1 aSpiG gehörte die Beschwerdeführerin zu den beitragsberechtigten Spitälern.