Verordnungsänderung sei im Übrigen Beleg dafür, dass § 9 SpiV in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung keine ausreichende Rechtsgrundlage für Rückforderungsansprüche sei. 3.3. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Zweckentfremdung ist § 14 Abs. 6 SpiG. Nach dieser Bestimmung fällt bei einer Zweckentfremdung oder Veräusserung der Anlagen und Liegenschaften der Ertrag dem Kanton zu. Anknüpfungspunkt ist damit der ursprüngliche Zweck der Subvention, d. h. vorliegend die Zweckbestimmung, welche mit der vom Kanton ausgerichteten Subventionen und den 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 209