Die B. sei schliesslich wie das vormalige Spital in eine staatliche Tarifordnung eingebunden. Die Gebäude und Anlagen würden weiterhin demselben Zweck dienen. Der Grosse Rat habe in seinem Beschluss vom 8. März 2005 dem Regierungsrat den Auftrag erteilt, die Voraussetzungen für den Betrieb eines privaten medizinischen Zentrums zu schaffen. Dieses sei in die Spitalkonzeption einbezogen und habe einen Leistungsauftrag für teilstationäre Medizin erhalten. Eine Zweckentfremdung liege daher nach der Definition von § 9 Abs. 2 aSpiV unter diesen Umständen nicht vor. Die ab 13. September 2006 geltende Fassung dieser Bestimmung komme infolge unzulässiger Rückwirkung nicht zur Anwendung. Die