Der einzige Unterschied zur früheren Nutzung bestehe darin, dass das Spital D. eine stationäre Einrichtung gewesen sei, während es sich beim B. um eine Tagesklinik bzw. eine teilstationäre Einrichtung handle. Art. 25 KVG sehe dieselben Leistungen für den stationären Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals als auch für den Aufenthalt in einer teilstationären Einrichtung vor. Selbst der Regierungsrat habe in der Betriebsbewilligung vom 29. Juni 2005 der B. die zweckentsprechende Benützung der Infrastruktur des Spitals attestiert. Die B. sei schliesslich wie das vormalige Spital in eine staatliche Tarifordnung eingebunden.