3.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Begriff der Zweckentfremdung in § 14 Abs. 6 des Spitalgesetzes vom 25. Februar 2003 (SpiG; SAR 331.200) nicht definiert und dahingehend auszulegen, dass der in Frage stehende Vermögenswert nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck diene und damit einer anders gearteten Nutzung zugeführt werde. Dies treffe aber sowohl auf C. als auch auf die B. nicht zu. Der einzige Unterschied zur früheren Nutzung bestehe darin, dass das Spital D. eine stationäre Einrichtung gewesen sei, während es sich beim B. um eine Tagesklinik bzw. eine teilstationäre Einrichtung handle.