3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Zweckentfremdung gemäss § 9 der Spitalverordnung (SpiV; SAR 331.211) sowohl nach der Fassung vom 26. Mai 2004 wie jener vom 13. September 2006 bejaht. Sie hat u. a. erwogen, dass mit der Aufhebung des Spitalstandorts D. der Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption entfallen sei. Die B. sei nicht Teil der kantonalen Spitalversorgung, sondern lediglich aus gesundheitspolitischen Gründen im Besitz einer Betriebsbewilligung. Die Verwendung der Anlagen und Liegenschaften sowie Teilen davon entspreche nicht mehr dem ursprünglichen Subventionszweck.