Aus den Erwägungen 1.3. 1.3.1. Das StGB stellt für das Verfahren vor der Fachkommission Ausstandsregeln auf (auf die noch zurückzukommen sein wird), das Verfahren vor der Strafvollzugsbehörde richtet sich dagegen ausschliesslich nach kantonalem Recht. Das VRPG verweist in § 5 Abs. 1 für die Frage, wann Behördenmitglieder und Sachbearbeiter in den Ausstand treten müssen, auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und fasst die Fälle in einer nicht abschliessenden Aufzählung in § 5 Abs. 2 zusammen. Die ZPO unterscheidet zwischen Ausschliessungsgründen (§ 2), die von Amtes wegen zu beachten sind, und Ablehnungsgründen (§ 3).