2.6. Ein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung liegt somit nicht vor und es ist auch nicht bewiesen, dass der Mangel im Visus durch eine 66 Verwaltungsgericht 2008 besondere Fähigkeit des Beschwerdeführers in einem anderen Bereich ausgeglichen wird. Unfallfreiheit genügt zweifellos nicht, um einen Ausnahmetatbestand zu begründen. Unter diesen Umständen besteht keine Gewähr, dass der Beschwerdeführer sein Motorfahrzeug sicher zu führen vermag. Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV ist bei dieser Sachlage nicht angebracht. 2008 Straf- und Massnahmenvollzug 67