Ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unfallfrei gefahren, lässt sich dadurch nicht auf eine künftige Gewährleistung der Verkehrssicherheit schliessen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor einem Jahr ungenügende Visuswerte aufwies und seither keinen verkehrssicherheitsrelevanten Vorfall verursachte, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere, den Visusmangel ausgleichende Fähigkeit in einem anderen Bereich gefordert. Eine solche wird von keinem ärztlichen Gutachten dargelegt und wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen. 2.6.