VZV darstelle und nicht behandelt worden sei, ins Leere. 2.5. Dr. med. X. schreibt in seinem Bericht vom 18. Dezember 2007, da der Beschwerdeführer offenbar jahrelang unfallfrei gefahren sei, bitte er, praktisch zu prüfen, inwiefern eine Sonderregelung (Fahren tagsüber mit Brille) möglich wäre. Wie das DVI richtig darlegt, kann die mangelnde Sehschärfe des Beschwerdeführers nicht durch eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis wettgemacht werden. Ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unfallfrei gefahren, lässt sich dadurch nicht auf eine künftige Gewährleistung der Verkehrssicherheit schliessen.