Sicherlich kann in dieser unbegründeten Feststellung kein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gesehen werden, zumal im Kanton Aargau grundsätzlich ausschliesslich die Kliniken der Kantonsspitäler und die Psychiatrische Klinik Königsfelden für verkehrsmedizinische Spezialabklärungen zuständig sind (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c SVV). Ein Antrag auf Abweichung von den medizinischen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV liegt somit eindeutig nicht vor. Deshalb geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, es liege Rechtsverweigerung vor, weil das Gutachten von Dr. med. X. einen Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV darstelle und nicht behandelt worden sei, ins Leere.