2007 aus, der Beschwerdeführer erfülle die medizinischen Mindestanforderungen knapp nicht; er sei aus augenärztlicher Sicht fahrtauglich (mit Ausnahme in der Nacht). Es ist nicht ersichtlich, worauf Dr. med. Y. die Festestellung der Fahrtauglichkeit stützt, nachdem er gerade selber konstatiert hat, die medizinischen Mindestanforderungen seien nicht erfüllt. Sicherlich kann in dieser unbegründeten Feststellung kein Antrag auf eine Ausnahmebewilligung gesehen werden, zumal im Kanton Aargau grundsätzlich ausschliesslich die Kliniken der Kantonsspitäler und die Psychiatrische Klinik Königsfelden für verkehrsmedizinische Spezialabklärungen zuständig sind (vgl. § 19 Abs. 1 lit.