X. in seinem Bericht an das Strassenverkehrsamt lediglich die Bitte, praktisch zu prüfen, inwiefern eine Sonderregelung möglich wäre; daher überlasse er die Beurteilung, ob ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen gerechtfertigt sei, letztlich dem Strassenverkehrsamt, weshalb kein Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV vorliege. 2.4. Dr. med. X. beurteilt den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 als nicht tauglich als Motorfahrzeugführer der Gruppe 3. Mit Blick auf den die Fahrtauglichkeit eindeutig verneinenden ärztlichen Bericht ist die Aussage des Beschwerdeführers, Dr. med. X. bescheinige ihm Fahrtauglichkeit, nicht nachvollziehbar. Dr. med. X. emp-