2.3. Das DVI führt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen sei nur möglich, wenn ein Mangel im Visus durch eine besondere Fähigkeit in einem anderen Bereich ausgeglichen werden könne. Weder Dr. med. X. noch Dr. med. Y. hätten eine entsprechende Fähigkeit des Beschwerdeführers dargelegt. Die von Dr. med. X. erwähnte jahrelange unfallfreie Fahrpraxis rechtfertige ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen nicht. Weiter äussere Dr. med. X. in seinem Bericht an das Strassenverkehrsamt lediglich die Bitte, praktisch zu prüfen, inwiefern eine Sonderregelung möglich wäre;