gen. Diese ärztlichen Aussagen seien verbindlich und eine Abweichung dürfe nicht ohne Not und nur unter qualifizierter Begründungspflicht erfolgen. Der eigens vom Strassenverkehrsamt für die Untersuchung des Beschwerdeführers eingesetzte Gutachter Dr. med. X. habe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Erwähnung der vom Beschwerdeführer erfüllten jahrelangen unfallfreien Fahrpraxis einen Antrag auf Sonderbewilligung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV gestellt. Es sei willkürlich zu behaupten, ein Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VZV liege nicht vor, zumal das Strassenverkehrsamt Dr. med. X. zu dieser Thematik gar nicht befragt habe. 2.3.