3 und 4b). Da die Bestimmungen über die medizinischen Mindestanforderungen an Motorfahrzeugführer im Hinblick auf eine erhöhte Sicherheit im Strassenverkehr verschärft worden sind, darf von diesen Anforderungen nicht leichtfertig abgewichen werden (erwähnter BGE vom 31. Juli 2000, Erw. 3). Ist trotz entsprechender Auflagen und Beschränkungen keine Gewähr gegeben, dass ein Fahrzeuglenker sein Motorfahrzeug im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG sicher zu führen vermag, muss ihm der Führerausweis aus Sicherheitsgründen zwingend entzogen werden (erwähnter BGE vom 31. Juli 2000, Erw. 3; 103 Ib 29 Erw. 1a). 2.2.