14 SVG vorliegt. Nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Motorfahrzeugführer trotz seines Gebrechens fähig ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, kommt ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen in Frage. Gemäss Bundesgericht ist dies nur dann der Fall, wenn die Verkehrssicherheit trotz der mangelnden Sehschärfe gewährleistet ist bzw. ein Mangel im Visus durch eine besondere Fähigkeit in einem anderen Bereich ausgeglichen werden kann (BGE vom 31. Juli 2000 [6A.16/2000], Erw. 3 und 4b).