1.4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Mindestanforderungen bezüglich Sehschärfe von Anhang 1 VZV nicht erreicht, weshalb gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG der Führerausweis grundsätzlich zu entziehen ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 3 VZV kann die kantonale Behörde von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt und soweit nicht ein Ausschlussgrund nach Art. 14 SVG vorliegt.