Nach Art. 7 Abs. 1 VZV muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV erfüllen. Für die Ausweiskategorie der dritten Gruppe (unter anderem Führerausweis-Kategorien A und B) muss die Sehschärfe des einen Auges korrigiert minimal 0.6 und die des anderen korrigiert minimal 0.1 betragen. Weiter darf das Gesichtsfeld horizontal nicht weniger als 140° erfassen und kein Doppelsehen vorhanden sein. 1.3. Die am 18. Dezember 2007 beim Strassenverkehrsamt eingegangene ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med.