16d Abs. 1 lit. a SVG sieht die Entziehung des Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit vor, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. 1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. a SVG stellt der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Vorschriften auf über die Mindestanforderungen, denen der Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen muss. Nach Art. 7 Abs. 1 VZV muss, wer einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV erfüllen.