1. 1.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Diese umfasst die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr (vgl. BGE 133 II 384 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 lit.