Die Revision des Administrativmassnahmenrechts führte somit zu einer Verschärfung der gesetzlichen Regelung, weshalb die erwähnte Praxis (BGE 125 II 561) bei der Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall keine Bedeutung mehr haben kann (vgl. Andreas A. Roth: Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 104 (2008) Nr. 10, S. 242 f.). (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen; Urteil vom 25. Februar 2009 [1C_372/2008].)