2008 Strassenverkehrsrecht 61 neue Recht der Schwere der Verkehrsgefährdung eine eigenständige Stellung ein. Die frühere Praxis stützte sich denn auch im Wesentlichen auf Art. 31 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1976, welcher lediglich das Verschulden und den automobilistischen Leumund als wesentliche Elemente für die Beurteilung eines leichten Falls nannte. Daraus leitete das Bundesgericht ab, die Schwere der Verkehrsgefährdung sei kein selbständiges Beurteilungsmerkmal (BGE 125 II 561 Erw. 2a und Erw.