In diesem Sinne kann festgestellt werden, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts vorliegend nicht ein Eignungskriterium darstellt, was unter den gegebenen Umständen von vornherein unzulässig wäre, sondern ein Zuschlagskriterium ist. Die im Pflichtenheft genannten Spezifikationen sind somit nicht als absolut zwingend einzuhalten zu verstehen, sondern ziehen "lediglich" Abzüge bei der Bewertung nach sich.