Die verlangten Spezifikationen sind mit anderen Worten unverkennbar auf dieses Produkt zugeschnitten. Abweichende Lösungen/Systeme – wie sie die Offerte der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2007 enthält – werden im Pflichtenheft explizit als "nicht akzeptiert" zurückgewiesen, wie z.B. den Einbau des Hydrauliköltanks in den Grundrahmen, Überwachung des Bodendrucks mit reinen Schaltern, Rettungskorb vorwiegend aus Edelstahl, Teleskop-Wasserleitung aus Edelstahl oder anderen Materialien. Insofern kann von einem neutral abgefassten Pflichtenheft (jedenfalls soweit es die Hubrettungsbühne selbst und nicht das Trägerfahrzeug betrifft), nicht die Rede sein.