In Bezug auf die Hubrettungsbühne selbst wird zwar nicht ausdrücklich ein bestimmter Produkte- oder Markennamen genannt. Indessen stimmen die verlangten Spezifikationen des Pflichtenheftes für die Hubrettungsbühne – wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht festgestellt hat – weitestgehend praktisch wörtlich mit der Offerte vom 3. Juli 2007 bzw. dem Kaufvertrag der A. für die Hubrettungsbühne D. überein. Die verlangten Spezifikationen sind mit anderen Worten unverkennbar auf dieses Produkt zugeschnitten.