insbesondere hat sie den potentiellen Anbietenden einen wirksamen und fairen Wettbewerb zu gewährleisten, die Anbietenden in allen Phasen des Vergabeverfahrens rechtsgleich zu behandeln und jegliche Diskriminierung im Sinne einer gezielten Bevorzugung bzw. Benachteiligung einzelner Anbieter zu vermeiden. Sind bei einem Beschaffungsgeschäft die Schwellenwerte für das offene oder selektive Verfahren erreicht, darf sich die Vergabestelle somit nicht von vornherein durch die entsprechende Ausgestaltung der Ausschreibung auf einen bestimmten Anbieter oder ein bestimmtes Produkt festlegen, ansonsten würden die ent- 188 Verwaltungsgericht 2008