vor, wenn die Spezifikationen nicht sachgerecht, also durch den Zweck der Beschaffung nicht gerechtfertigt sind, oder wenn sie gar zwecks gezielter Vereitelung der Möglichkeit bestimmter Unternehmen, am Verfahren teilzunehmen, formuliert werden. Solche Leistungsumschreibungen schränken den Wettbewerb in vergaberechtswidriger Weise ein, da die grundsätzliche Definitionsfreiheit der Auftraggeber unsachgemässe Spezifikationen nicht mit umfasst und gezielte Diskriminierung ohnehin vergaberechtswidrig ist (siehe auch Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich / Basel / Genf 2008, Rz. 95 ff.).