haupt in der Lage ist, ein den einschränkenden Bedingungen der Ausschreibung entsprechendes Angebot einzureichen. Dem (öffentlichen) Auftraggeber ist es mit anderen Worten verboten, sich auf technische Spezifikationen zu beziehen oder Produktevorgaben zu machen, die bewirken, dass bestimmte Unternehmer bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Grundsätzlich müssen in einem öffentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten (und geeigneten) Anbieter der betreffenden Branche die gleiche Möglichkeit haben, 186 Verwaltungsgericht 2008