3.2. Gemäss § 1 Abs. 1 SubmD soll der wirksame Wettbewerb gefördert werden. Die Anbietenden sind in allen Phasen des Vergabeverfahrens gleich zu behandeln, und die Vergabestelle vermeidet jede Diskriminierung der Anbietenden, insbesondere durch die Bestimmung der technischen Spezifikationen und der zu verwendenden Produkte. Nach Art. 13 lit. b IVöB haben die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Bezugnahme auf nicht diskriminierende technische Spezifikationen zu gewährleisten (vgl. auch Art. VI GPA und § 15 Abs. 1 und 2 der Vergaberichtlinien [VRöB] zur IVöB).