welche Leistungen ein entsprechendes Produkt erbringen müsse. Entsprechend könne je nach dem vorgehenden Einsatz des Produktes – beispielsweise die topographischen oder örtlichen und baulichen Verhältnisse – das Angebot des einen oder anderen Anbieters den Vorzug verdienen. Es sei aber nicht zulässig, die Ausschreibung auf ein genau bestimmtes Produkt auszurichten, ansonsten werde das marktwirtschaftliche Wettbewerbsprinzip vollständig sinnentleert und ausgehöhlt. 3.2. Gemäss § 1 Abs. 1 SubmD soll der wirksame Wettbewerb gefördert werden.