Es könne keine Rolle spielen, ob die Vorgaben des Pflichtenhefts als Produkteanforderungen (d.h. eigentlich Eignungskriterien) oder als Zuschlagskriterien aufzufassen seien. Auch könne es nicht darauf ankommen, ob die Beschwerdeführerin theoretisch in der Lage wäre, ein Produkt entsprechend dem Pflichtenheft anzubieten. Bei der Beschaffung eines technisch hoch komplexen Produktes habe die Vergabestelle vorzugeben, 2008 Submissionen 185