Die im Pflichtenheft geforderten technischen Vorgaben (z.B. bezüglich Grundrahmen, Abstützeinrichtung, Abseilgerät, Hauptsteuerstand, Rettungskorb, Notablasssystem) seien für die zweckmässige Verwendung des zu beschaffenden Produkts keineswegs zwingend notwendig und hätten einzig den Zweck, eine bestimmte Anbieterin zu bevorzugen. Beim Pflichtenheft der Beschwerdegegnerinnen handle es sich nicht um eine neutrale Leistungsumschreibung, sondern um einen eigentlichen Produktebeschrieb.