Die (hohe) Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums mit 35 % habe aber mit absolut überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass die Zuschlagserteilung an dasjenige Unternehmen erfolgen werde, dessen Angebot am stärksten mit dem Pflichtenheft übereinstimme. Die im Pflichtenheft geforderten technischen Vorgaben (z.B. bezüglich Grundrahmen, Abstützeinrichtung, Abseilgerät, Hauptsteuerstand, Rettungskorb, Notablasssystem) seien für die zweckmässige Verwendung des zu beschaffenden Produkts keineswegs zwingend notwendig und hätten einzig den Zweck, eine bestimmte Anbieterin zu bevorzugen.