3.3), keine materielle Enteignung begründen kann. Die Begehren um Entschädigung für materielle Enteignung hinsichtlich der Zuweisung der Teilfläche zur Zone OE ist daher abzuweisen. (Hinweis: Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2009 mit Entscheid vom 6. Juli 2009 abgewiesen [1C_111/2009]. Aus den Erwägungen: 3.3. Die Ausführungen (des Verwaltungsgerichts) lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.