net werden. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, erhebliche Kosten für die Erschliessung oder Überbauung seiner Parzelle aufgewendet zu haben. Sodann sind auch keine besonderen Vertrauenstatbestände erkennbar, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer mit einer Einzonung des Grundstücks in die Bauzone hätte rechnen können. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Parzelle Nr. Z. - infolge der ungenügenden Erschliessung und der fehlenden erheblichen Aufwendungen - nicht aus eigener Kraft innert absehbarer Frist hat erschliessen und überbauen können, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.