Sodann gebe es eine Wasserleitung in der Bodenstrasse, an die aber nur unter Inanspruchnahme eines Durchleitungsrechts über eines der Nachbargrundstücke angeschlossen werden könnte. Auch für die abwassermässige Erschliessung müsste privates Land in Anspruch genommen werden. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, die "Bleiwiese" sei ungenügend erschlossen. 174 Verwaltungsgericht 2009