In ländlichen Verhältnissen – die Gemeinde X. ist eine Gemeinde im ländlichen Raum (vgl. Richtplantext 1996, Kapitel S 1.1 Beschluss 1.1) – hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in Bezug auf eine auf drei Seiten von Bauzonen umgebene Fläche von ca. 1,2 ha das Vorliegen einer Baulücke unter anderem mit dem Hinweis auf die Grösse und die fehlende Prägung durch die umliegenden Bauten verneint (VGE IV/33 vom 5. Juli 2000 [BE.1998.00072], S. 9 f.). Den Baulückencharakter ebenfalls abgesprochen hat das Verwaltungsgericht sodann Flächen von rund 0,8 ha (VGE IV/17 vom 22. Juni 1998 [BE.1996.00336], S. 8 f.), 1,5 ha