Die Zuweisung zum Baugebiet im Rahmen der Nutzungsplanung 1994/96 führt nicht gleichsam "automatisch" dazu, dass in enteignungsrechtlicher Hinsicht von einem Einzonungsgebot auszugehen ist. Vielmehr ist aus der Retrospektive zu beurteilen, ob eine Einzonung am massgebenden Stichtag (5. März 1996) nach den Bestimmungen des RPG zu erwarten war (BGE 132 II 218 Erw. 2.3.1). 3.2. Von einem Einzonungsgebot, das eine Entschädigungspflicht auslöst, ist u.a. dann auszugehen, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet befindet. Der bundesrechtliche Begriff des weitgehend überbauten Gebiets im Sinne von Art. 15 lit.