Die genannten Parzellen in der (näheren und weiteren) Umgebung der "Bleiwiese" sind mehrheitlich überbaut, wobei entlang der Surbtalstrasse eine Bautiefe in der Zone W2 lärmvorbelastet und nicht überbaut ist. Die Parzelle des Beschwerdeführers grenzt lediglich an ihrer nordwestlichen Ecke an einen schmalen Streifen Landwirtschaftsland. Die Parzelle ist nahe dem Dorfzentrum und wird heute noch landwirtschaftlich genutzt. Die Zuweisung zum Baugebiet im Rahmen der Nutzungsplanung 1994/96 führt nicht gleichsam "automatisch" dazu, dass in enteignungsrechtlicher Hinsicht von einem Einzonungsgebot auszugehen ist.