2009 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 169 4.4.5. In der Interessenabwägung sind auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der betroffenen Grundeigentümer einzubeziehen. Hinsichtlich des Schopfes auf Parzelle Nr. Y. ist festzuhalten, dass dieser selbst bei einer Strassenbreite von 4,5 m und einer Reduktion der Breite auf dieser Seite der Ringstrasse dem Erschliessungsvorhaben weichen muss. Gewichtiger erscheint das Interesse des Beschwerdeführers, soweit die Parzelle Nr. Y. direkt enteignungsrechtlich tangiert wird.