Diese Bestimmung gibt es im neuen Recht nicht mehr. Entsprechend wurde sowohl in der Botschaft zum revidierten SVG wie auch vom Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007 [1C_75/2007], Erw. 3.1) festgehalten, ein mittelschwerer Fall nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liege u.a. dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gegeben sind. Die Revision des Administrativmassnahmenrechts führte somit zu einer Verschärfung der gesetzlichen Regelung, weshalb die erwähnte Praxis (BGE 125 II 561) bei der Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall keine Bedeutung mehr haben kann (vgl. Andreas A. Roth: