16a Abs. 1 lit. a SVG, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Für die Annahme eines leichten Falls wird ausdrücklich ein geringes Ausmass der Gefährdung vorausgesetzt. Im Gegensatz zur Bundesgerichtspraxis zum bis am 31. Dezember 2004 geltenden Recht (BGE 125 II 561) räumt das 2008 Strassenverkehrsrecht 61