a SVG ausgegangen. 4.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es liege höchstens ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers vor und daher sei ungeachtet der Verkehrsgefährdung höchstens eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG anzunehmen, weil die Verkehrsgefährdung nur insoweit Bedeutung habe, als sie auch verschuldensmässig relevant sei. 4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und keinen Raum für eine Interpretation im Sinne des Beschwerdeführers lässt. Eine leichte Widerhandlung begeht gemäss Art. 16a Abs. 1 lit.