Dabei sind das Verschulden des Fahrzeuglenkers und sein automobilistischer Leumund zu berücksichtigen. Mittelschwer ist die Widerhandlung, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007 [1C_75/2007], Erw. 3.1). 4. 4.1. Das DVI ist vorliegend in Anbetracht der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.