vilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2007 [6A.64/2006], Erw. 2.3, sowie Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 in BBl 1999, S. 4462, 4487). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens (BGE 105 Ib 118 Erw. 1; 104 Ib 49 Erw. 2b). Dabei sind das Verschulden des Fahrzeuglenkers und sein automobilistischer Leumund zu berücksichtigen.