2008 Strassenverkehrsrecht 59 I. Strassenverkehrsrecht 14 Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug. - Nach mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 teilrevidiertem SVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) kein leichter Fall möglich bei leichtem Verschulden aber mittelschwerer Gefährdung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2008 in Sachen P.H. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2008.100). Aus den Erwägungen 3. Das Strassenverkehrsgesetz unterteilt die massnahmerechtlichen Tatbestände in leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen (Art. 16a ff. SVG). Es begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln andere nur geringfügig gefährdet, wobei ihn dabei lediglich ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmass- nahme verfügt wurde (Art. 16a SVG). Eine schwere Verletzung be- geht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dies hat einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerauswei- ses zur Folge (Art. 16c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung schliesslich verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In der Folge wird dem fehlbaren Lenker der Führerausweis für min- destens einen Monat entzogen (Art. 16b SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtat- bestand ausgestaltet. Sie liegt immer dann vor, wenn nicht alle pri- 60 Verwaltungsgericht 2008 vilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2007 [6A.64/2006], Erw. 2.3, sowie Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 in BBl 1999, S. 4462, 4487). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Wider- handlungen sind das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens (BGE 105 Ib 118 Erw. 1; 104 Ib 49 Erw. 2b). Dabei sind das Verschulden des Fahrzeuglenkers und sein automobilisti- scher Leumund zu berücksichtigen. Mittelschwer ist die Wider- handlung, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007 [1C_75/2007], Erw. 3.1). 4. 4.1. Das DVI ist vorliegend in Anbetracht der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 4.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es liege höchstens ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers vor und daher sei ungeachtet der Verkehrsgefährdung höchstens eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG anzunehmen, weil die Verkehrsgefährdung nur insoweit Bedeutung habe, als sie auch ver- schuldensmässig relevant sei. 4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und keinen Raum für eine Interpretation im Sinne des Beschwerde- führers lässt. Eine leichte Widerhandlung begeht gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Für die Annahme eines leichten Falls wird ausdrücklich ein geringes Ausmass der Gefährdung vor- ausgesetzt. Im Gegensatz zur Bundesgerichtspraxis zum bis am 31. Dezember 2004 geltenden Recht (BGE 125 II 561) räumt das 2008 Strassenverkehrsrecht 61 neue Recht der Schwere der Verkehrsgefährdung eine eigenständige Stellung ein. Die frühere Praxis stützte sich denn auch im Wesent- lichen auf Art. 31 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung vom 27. Oktober 1976, welcher lediglich das Ver- schulden und den automobilistischen Leumund als wesentliche Ele- mente für die Beurteilung eines leichten Falls nannte. Daraus leitete das Bundesgericht ab, die Schwere der Verkehrsgefährdung sei kein selbständiges Beurteilungsmerkmal (BGE 125 II 561 Erw. 2a und Erw. 2b). Diese Bestimmung gibt es im neuen Recht nicht mehr. Ent- sprechend wurde sowohl in der Botschaft zum revidierten SVG wie auch vom Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Sep- tember 2007 [1C_75/2007], Erw. 3.1) festgehalten, ein mittelschwe- rer Fall nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liege u.a. dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gegeben sind. Die Revision des Administrativmassnahmenrechts führte somit zu einer Verschärfung der gesetzlichen Regelung, wes- halb die erwähnte Praxis (BGE 125 II 561) bei der Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall keine Bedeutung mehr haben kann (vgl. Andreas A. Roth: Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, in: SJZ 104 (2008) Nr. 10, S. 242 f.). (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen; Urteil vom 25. Februar 2009 [1C_372/2008].) 15 Entzug des Führerausweises; Sicherungsentzug. - Keine Ausnahmebewilligung bei Visusmangel aufgrund Unfallfrei- heit, wenn nicht eine kompensierende Fähigkeit nachgewiesen ist (Erw. 2.5 und Erw. 2.6). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2008 in Sachen L.G. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2008.145).