Gleichzeitig ist festzustellen, dass T. und Mitbeteiligte zufolge Fristversäumnis am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind. Die Folgen der Säumnis sind in materieller Hinsicht insofern gemildert, als deren Standpunkt aus dem vorinstanzlichen Verfahren auch vor Verwaltungsgericht – soweit erforderlich – Berücksichtigung findet (vgl. § 20 VRPG). 2. Dem Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg wurde die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung auf Gesuch hin bis zum 15. Mai 2007 erstreckt, was T. und Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG können behördlich bestimmte Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf