1. Gemäss Verfügung des Kammerpräsidenten vom 28. März 2007 hatten sich T. und Mitbeteiligte bis zum 27. April 2007 über ihre Verfahrensbeteiligung auszusprechen. Ihre Vernehmlassung erfolgte mit Datum vom 14. Mai 2007 und damit verspätet. Unterlässt eine am Verfahren beteiligte Partei innert richterlich angesetzter Frist eine schriftliche Vorkehr, liegt Säumnis vor. Die 222 Verwaltungsgericht 2007